Satzung des Vereins der Freunde der Fachhochschule Südwestfalen in Hagen e.V.
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Der Verein führt den Namen: Verein der Freunde der Fachhochschule Südwestfalen in Hagen e.V.. Er wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hagen eingetragen. Der Sitz des Vereins ist Hagen/Westfalen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Ziel
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Fachhochschule Südwestfalen in Hagen und die Aufrechterhaltung der Verbindung zwischen der Fachhochschule, ihren Absolventen und Förderern.
- Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
- Förderung von Veranstaltungen und Projekten der Fachhochschule Südwestfalen in Hagen.
- Förderung des Informationsaustausches durch Trägerschaft des Alumni-Hagen-Netzwerks
- Pflege der Geselligkeit und des Zusammenhangs zwischen den Mitgliedern und der Fachhochschule Südwestfalen sowie den Mitgliedern untereinander.
- Veranstaltungen und sonstige Maßnahmen zur Weiterbildung
- Der Verein ist selbstlos tätig . Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Vereinsaktivitäten sind nicht auf die Mitglieder beschränkt.
§3 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Fördermitgliedern und Ehrenmitgliedern.
- Ordentliche Mitgliedschaft
Ordentliches Mitglied des Vereins kann werden, wer an der Fachhochschule Südwestfalen oder deren vorherigen Institutionen studiert hat oder noch studiert oder dort in Lehre und Forschung tätig war oder ist. - Fördermitgliedschaft
Jede natürliche und juristische Person kann als förderndes Mitglied in den Verein aufgenommen werden. In der Mitgliederversammlung nehmen sie mit Sitz und Stimme teil. - Ehrenmitgliedschaft
Zu Ehrenmitgliedern auf Lebenszeit können auf Vorschlag des Vorstandes durch Beschluss der Mitgliederversammlung einzelne Personen ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit. In der Mitgliederversammlung nehmen sie mit Sitz und Stimme teil.
- Ordentliche Mitgliedschaft
- Aufnahmeverfahren
Voraussetzung für den Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft sowie der Fördermitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet sein muss. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. - Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
- Die Mitglieder können zum Ende des Geschäftsjahres austreten. Der Austritt muss spätestens drei Monate vorher gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden.
- Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Aufforderung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt. Die Streichung wird vom Vorstand dem Mitglied schriftlich mitgeteilt.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Der Ausschluss muss beim Vorstand unter Angabe von Gründen von einem Vereinsmitglied schriftlich beantragt werden.
Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen zählen als ungültige Stimmen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied schriftlich Berufung einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet abschließend mit der Mehrheit der abgegeben Stimmen über den Ausschluss.
§4 Mitgliedsbeitrag
- Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge und die Zahlungsweise entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einer separaten Beitragsordnung niedergelegt.
§5 Die Organe
Die Organe des Vereins sind:
- der Vorstand
- der Beirat
- die Mitgliederversammlung
§6a Der Vorstand
- Folgende Mitglieder bilden den Vorstand:
- der Vorsitzende,
- der stellvertretende Vorsitzende,
- drei Vorstandsmitglieder
- der Geschäftsführer.
- Der Vorstand wird auf Vorschlag des amtierenden Vorstandes oder der Mitgliederversammlung auf drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Mit Beendigung der Mitgliedschaft eines Vorstandsmitgliedes endet auch dessen Amt.
- Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und legt dieser einen Bericht über das vergangene Geschäftsjahr vor. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen worden ist
- Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer in Ausübung des Ehrenamtes angefallenen und nachgewiesenen Aufwendungen. Der Geschäftsführer erhält eine pauschale monatliche Aufwendungsentschädigung, deren Höhe vom Vorstand genehmigt wird.
§6b Der geschäftsführende Vorstand
- Zum geschäftsführenden Vorstand gehören
- der Vorsitzende
- der Geschäftsführer
- Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gesetzlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten.
- Die gesetzlichen Vertreter sind in der Vertretung des Vereins nach außen unbeschränkt.
§7 Beirat
- Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in seiner Amtsführung und bei der Bewilligung von Ausgaben zu beraten.
- Der Beirat kann aus acht weiteren Vereinsmitgliedern bestehen. Diese werden auf Vorschlag des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung für drei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.
- Außerdem gehören der Rektor der Fachhochschule Südwestfalen, die Dekane der Abteilung Hagen und die Vorsitzenden der Fachschaftsräte der Abteilung Hagen dem Beirat kraft ihres Amtes an.
§8 Kassenprüfer
- Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer. Die Kassenprüfer können nicht zugleich Mitglieder des Vorstands oder des Beirats sein.
- Die Kassenprüfer prüfen den Kassenbericht des Geschäftsführers und erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.
§9 Die Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladung gilt dem Mitglied als am Tag nach der Absendung zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied bekanntgegebene Adresse gerichtet ist.
- Eine Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn der Vorstand es für erforderlich erachtet oder wenn der zehnte Teil der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
- Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt. Jedes Mitglied kann zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Antrag ist angenommen, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ihm zustimmt.
- Die Mitgliederversammlung nimmt die Berichte der Vereinsorgane entgegen. Sie entscheidet insbesondere über den vom Geschäftsführer vorzulegenden Jahresabschluß für das abgelaufene Geschäftsjahr und über die Entlastung des Vorstands.
- Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertreter geleitet. Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt. Der Protokollführer wird durch den Vorstand bestimmt. Das Protokoll ist vom Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Vertretung in der Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht keiner der Kandidaten die erforderliche Mehrheit, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
- Für Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
§10 Auflösung des Vereins
- Über die Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung unter folgenden Voraussetzungen:
- Der Auflösungsantrag kann nur durch mindestens ein Drittel aller Mitglieder gestellt werden. Der Auflösungsantrag muß als ausdrücklicher Tagesordnungspunkt mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich allen Mitgliedern mit der Einladung mitgeteilt werden.
- Der Beschluß der Mitgliederversammlung muß mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen gefaßt werden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
- Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Fachhochschule Südwestfalen zur zweckgebundenen Verwendung für den Standort Hagen.
- Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende, der Stellvertreter und der Geschäftsführer je alleinvertretungsberechtigte Liquidatoren.
§11 Vorstandsermächtigung
Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder von der Verwaltungsbehörde verlangt werden, ohne Mitwirkung der Mitgliederversammlung zu beschließen.
Hagen, im September 2006
gez. Hermann Klein, Dipl.-Ing., Vorsitzender
gez. Klaus Sandmann, Dipl.-Ing., Geschäftsführer